Gegenanträge
Betr: Ordentliche Hauptversammlung der DOUGLAS HOLDING AG am 24. März 2010
Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt
7
(Beschränkung der Übermittlung der Informationen an die Aktionäre
auf die elektronische Übermittlung).
Antrag: TO-Punkt
7 ist abzulehnen.
Begründung:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter diesem TO-Punkt auch vor, "§
15 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
Der Anspruch des Aktionärs nach § 128 Abs. 1 Satz
1 Aktiengesetz auf Übermittlung der Mitteilung nach § 125
Abs. 1 Aktiengesetz ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt.
Gleiches gilt, soweit die Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 Nr.
1 lit. d) WpHG erfüllt sind, für die Übermittlung von Mitteilungen
durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG. Der Vorstand ist
ermächtigt, Mitteilungen in Papierform zu übermitteln und kann auch
die Kreditinstitute zu einer Übermittlung in Papierform ermächtigen.
Soweit der Vorstand eine Übermittlung in Papierform zulässt, ist
dies mit der Einberufung zur Hauptversammlung bekanntzumachen"
Die generelle Beschränkung
auf die elektronische Übermittlung der genannten Mitteilung an die Aktionäre
(Einberufung zur Hauptversammlung) ist abzulehnen, denn eine solche diskriminert
alle die Aktionäre die keinen elektronischen Briefkasten haben und besonders
auch die ältere Generation unter den Aktionären. Sollte der Versammlungsleiter
bereit sein, einen geänderten Text zur Abstimmung zu bringen, der dem
genannten Umstand Rechnung trägt, so könnte ich einer Formulierung
zustimmen, die sich wie folgt liest:
"Dem Anspruch des
Aktionärs nach § 128 Abs.1 Satz 1 Aktiengesetz auf Übermittlung
der Mitteilung nach § 125 Abs. 1 Aktiengesetz ist wird
auf dem Weg elektronischer Kommunikation beschränkt
statt gegeben, sofern ein Betroffener nicht die postalische Übermittlung
wünscht."
.
Mit freundlichem Gruß
Michael R. Ruoff
Stellungnahme
der Verwaltung
"Wir schlagen vor, den Gegenantrag abzulehnen. Der Gesetzgeber hat mit
der Neufassung des § 125 Abs.1 AktG Satzungsbestimmungen, die die Versendung
der Mitteilung ausschließlich auf dem Wege elektronischer Kommunikation
vorsehen, ausdrücklich erlaubt. Eine Diskriminierung bestimmter Aktionärsgruppen
ist nicht ersichtlich, da der Vorstand ermächtigt wird, auch in Zukunft
die Mitteilungen nach § 125 Abs.1 und Abs.2 sowie nach § 128 Abs.1
Satz 1 AktG in Papierform zu übermitteln."
