Gegenanträge

Betr: Ordentliche Hauptversammlung der DOUGLAS HOLDING AG am 24. März 2010

Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 7
(Beschränkung der Übermittlung der Informationen an die Aktionäre auf die elektronische Übermittlung).
Antrag: TO-Punkt 7 ist abzulehnen.
Begründung: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter diesem TO-Punkt auch vor, "§ 15 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:

Der Anspruch des Aktionärs
nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz auf Übermittlung der Mitteilung nach § 125 Abs. 1 Aktiengesetz ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Gleiches gilt, soweit die Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 Nr. 1 lit. d) WpHG erfüllt sind, für die Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG. Der Vorstand ist ermächtigt, Mitteilungen in Papierform zu übermitteln und kann auch die Kreditinstitute zu einer Übermittlung in Papierform ermächtigen. Soweit der Vorstand eine Übermittlung in Papierform zulässt, ist dies mit der Einberufung zur Hauptversammlung bekanntzumachen"
Die generelle Beschränkung auf die elektronische Übermittlung der genannten Mitteilung an die Aktionäre (Einberufung zur Hauptversammlung) ist abzulehnen, denn eine solche diskriminert alle die Aktionäre die keinen elektronischen Briefkasten haben und besonders auch die ältere Generation unter den Aktionären. Sollte der Versammlungsleiter bereit sein, einen geänderten Text zur Abstimmung zu bringen, der dem genannten Umstand Rechnung trägt, so könnte ich einer Formulierung zustimmen, die sich wie folgt liest:
"Dem Anspruch des Aktionärs nach § 128 Abs.1 Satz 1 Aktiengesetz auf Übermittlung der Mitteilung nach § 125 Abs. 1 Aktiengesetz ist wird auf dem Weg elektronischer Kommunikation beschränkt statt gegeben, sofern ein Betroffener nicht die postalische Übermittlung wünscht." ….
Mit freundlichem Gruß

Michael R. Ruoff

 

Stellungnahme der Verwaltung

"Wir schlagen vor, den Gegenantrag abzulehnen. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 125 Abs.1 AktG Satzungsbestimmungen, die die Versendung der Mitteilung ausschließlich auf dem Wege elektronischer Kommunikation vorsehen, ausdrücklich erlaubt. Eine Diskriminierung bestimmter Aktionärsgruppen ist nicht ersichtlich, da der Vorstand ermächtigt wird, auch in Zukunft die Mitteilungen nach § 125 Abs.1 und Abs.2 sowie nach § 128 Abs.1 Satz 1 AktG in Papierform zu übermitteln."

Tagesordnung

Jahresabschluss der
DOUGLAS HOLDING AG


Geschäftsbericht 2008/09
(inkl. Konzernabschluss)


Bericht des Vorstandes
zu Tagesordnungspunkt 5


Erläuterung zu Tagesordnungspunkt gemäß § 124 a Satz 1 Nr. 2 AktG

Satzung

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